Aufwendungen für nicht im Eigentum des Nutzenden stehendes Gebäude
Sachverhalt:
Die miteinander verheirateten Kläger erwarben ein Haus, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Klägerin zugeordnet. Sie hat es an den Kläger vermietet. Er betreibt dort eine Praxis für Naturheilkunde. Zur Finanzierung hatte die Klägerin Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Kläger verbürgte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Kläger erbracht.
Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis zwischen den Klägern nicht an. Es ließ insoweit die Einkünfte der Klägerin unberücksichtigt und kürzte die Betriebsausgaben des Klägers entsprechend.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger (nur noch) die Berücksichtigung der Abschreibung und Schuldzinsen für die Praxisräume als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit des Klägers.
Entscheidung:
Die Klage hatte Erfolg. Das FG hat die AfA sowie die Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Es begründet dies damit, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Frage der AfA für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, Abschreibungen beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist, ob der Nutzende selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das ist jedenfalls gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Tilgungen für ein Darlehen, mit dem die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes finanziert wird, mitträgt, ohne dass es dabei entscheidend auf die schuldrechtliche Verpflichtung ankommt.
Die Aufwendungen wurden hier wirtschaftlich vom Kläger getragen, denn dem gemeinsamen Konto der Kläger wurden nahezu ausschließlich Mittel des Klägers zugeführt. Er ist damit zur Vornahme zur AfA berechtigt. Für die Zinsleistungen gilt dies entsprechend; sie sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Aufwendungen des Klägers zu berücksichtigen.
Praxishinweis:
Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, wonach die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30.1.1995 (GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281) grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. An dieser Vorgabe hat sich das FG bei seiner Entscheidung orientiert. Da das Finanzamt die vom FG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision eingelegt hat (Az. beim BFH: VIII R 10/14), muss abgewartet werden, ob die finanzgerichtliche Entscheidung Bestand haben wird.
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