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FG Düsseldorf Urteil vom 12.02.2014 - 7 K 407/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume – Versagung der steuerlichen Anerkennung – Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ungeachtet der steuerlichen Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten sind AfA und Schuldzinsen für die vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume, für die er die Anschaffungs- und Finanzierungskosten getragen hat, als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.02.2010 IV R 2/07, BStBl II 2010, 670).
  2. Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. 01. 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281, und vom 23.08.1999 GrS 2/97 BStBl II 1999, 782).
  3. Diese Aufwendungen können nur im Rahmen eines steuerlichen anzuerkennenden Mietverhältnisses der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen VIII R 10/14)

 

Tatbestand

Die Kläger „A” und „B” sind für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte seit Jahren erhebliche Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin rund € 3.000,00 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger erwarben Anfang 2001 das Haus in „C”, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Klägerin zugeordnet. In diesen Räumen betreibt der Kläger eine Praxis für Naturh...

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