Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen

Das Niedersächsische FG hat entschieden, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen.

Zuzahlungen für Überlassung eines Firmenwagens 

Vor dem Niedersächsischen FG klagte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber ihm auch für Privatfahrten einen Firmenwagen überlassen hatte. Vertraglich wurde eine pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 v.H. des Bruttolistenpreises vereinbart. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber auch in den monatlichen Lohnabrechnungen entsprechend bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils, sowie die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahren. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen.

Wöchentliche Familienheimfahrten 

Der Firmenwagen wurde vom Kläger auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung genutzt. Er vertrat die Auffassung, dass der tatsächliche Aufwand für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die Revision ist unter Az. VI R 35/20 beim BFH anhängig.

Niedersächisches FG, Urteil v. 8.7.2020, 9 K 78/19; Newsletter 8/2020 des Niedersächsischen FG

Schlagworte zum Thema:  Firmenwagen, Doppelte Haushaltsführung