Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Tonnagebesteuerung

Das FG Hamburg hat zur Tonnagebesteuerung entschieden, dass der sog. Unterschiedsbetrag auch im Falle des Todes eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils dem Gewinn hinzuzurechnen ist, d.h. auch im Falle des Todes eines Gesellschafters.

Senat bestätigt seine Rechtsprechung

Damit hat der 2. Senat sein Urteil vom 19.12.2017 (2 K 277/16, Haufe Index 11550054, Rev. anhängig unter IV R 4/18) bestätigt, mit dem erkannt wurde, dass Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Mit dem jetzt ergangenen Urteil hat der Senat auch für die Fallvariante des Ausscheidens durch Tod entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nicht auf die Erben übergeht, sondern im Jahr des Todes aufzulösen und dem Gewinnanteil des verstorbenen Gesellschafters hinzuzurechnen ist.

FG Hamburg, Urteil v. 26.04.2019, 2 K 247/16, Az beim BFH IV R 17/1


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