Anteiliger Veräußerungserlös aus einer Unterbeteiligung

Resultiert der anteilige Erlös aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen aus einer mehrstufigen Unterbeteiligung, kann die Steuerfreiheit gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG zu versagen sein.

Mehrstufige Unterbeteiligung 

Die klagende A-GmbH war zu 6 % direkt und zu 8,2 % durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag über die K-GmbH an der H-GmbH beteiligt. Die K-GmbH veräußerte ihren Anteil an der H-GmbH und erzielte daraus einen Gewinn. Von diesem Gewinn entfiel ein Anteil über die mehrstufige Unterbeteiligung auf die A-GmbH. Diese erklärte den anteiligen Veräußerungsgewinn, machte dafür aber die Steuerbefreiung nach § 8b KStG geltend. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung die Steuerbefreiung, da die A-GmbH nicht wirtschaftliche Eigentümerin der veräußerten Anteile gewesen sei.

Keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG 

Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Es versagt ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Der aus einem Unter-Unterbeteiligungsvertrag resultierende Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens nicht steuerfrei zu stellen. Entscheidend hierfür ist das fehlende wirtschaftliche Eigentum der klagenden A-GmbH an den veräußerten Anteilen der H-GmbH. Denn im konkreten Fall einer zweigliedrigen Unterbeteiligungsgesellschaft konnte der Hauptbeteiligte im Rahmen der Abstimmung innerhalb dieser Gesellschaften über die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmgewicht des Unterbeteiligten neutralisieren. Damit fehlt es an einer effektiven Durchsetzbarkeit der Interessen des Unterbeteiligten gegenüber dem Hauptbeteiligten.

Weitere Punkte waren eine durch den Unterbeteiligungsvertrag nur eingeschränkte Verfügbarkeit und nicht hinreichende Verwaltungsrechte. In der Summe gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass mangels rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums keine Anteilsveräußerung durch die klagende A-GmbH vorlag.

Zudem hat das FG entschieden, dass ein Verzicht auf Gewinnbeteiligungen in früheren Jahren nicht zu (zusätzlichen) Anschaffungskosten für die Beteiligung geführt hat. Denn entgangene Einnahmen erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.

Revision wurde zugelassen 

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Damit besteht die Chance, dass sich der BFH mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums in einem mehrstufigen Unterbeteiligungsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft befassen kann.

FG Münster, Urteil v. 12.4.2019, 13 K 1482/16 K,G, Haufe Index 13364556

Schlagworte zum Thema:  Veräußerungsgewinn, Beteiligung, Steuerfreiheit