Für einen in den Niederlanden steuerpflichtigen Erwerb führt die Berücksichtigung von dort besteuerten Vorerwerben nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die niederländische Schenkungsteuer ist nur insoweit anzurechnen, als sie auf den besteuerten Letzterwerb entfällt.  

Entscheidungsstichwörter

Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben

Leitsatz

Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.

Normenkette

ErbStG § 14, § 21

EG Art. 56, Art. 58 (jetzt Art. 63, Art. 65 AEUV)

Verfahrensgang

FG Köln vom 23. April 2009  9 K 47/07 (EFG 2010, 438)

Urteil v. 7.9.2011, II R 58/09, veröffentlicht am 19.10.2011