Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung beim Kindergeld
Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind
Vor dem FG Hamburg wurde die Frage verhandelt, ob die Klägerin einen Kindergeldanspruch für ihr Kind geltend machen kann. Das Kind leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Entsprechende Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis C tätigen Amtsärzte sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes D liegen vor, jedoch keine ärztliche Bescheinigungen eines behandelnden Arztes.
Nachweis der Behinderung
Im Laufe des Jahres 2023 beantragte das Kind die Feststellung eines Grades der Behinderung. Der Feststellungsbescheid wies den Grad der Behinderung mit 30 aus. Eine beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10.6.2021 nachgewiesen seien.
Die Familienkasse forderte einen amtlichen Nachweis der Behinderung (z. B. Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises) oder einen ärztlichen Nachweis der Behinderung auf dem mitübersandten Vordruck vom behandelnden Arzt an. Die Klägerin konnte jedoch keinen amtlichen Nachweis vorlegen und auch ein ärztlicher Nachweis konnte mangels vertrauensvoller Basis zur Hausärztin nicht eingereicht werden.
Gesamtwürdigung ist entscheidend
Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf. Das FG Hamburg entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG (i.V.m. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG) besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Das FG Hamburg weist darauf hin, dass es sich der Frage, ob eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, um eine Rechtsfrage handele, über die das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden habe. Das FG entschied im vorliegenden Fall, dass die Behinderung demnach zumindest seit 2009 vorliegt.
FG Hamburg, Urteil v. 12.10.2023, 1 K 121/22, veröffentlicht mit Newsletter 4/2023
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026