Werbeleistungen eines Motorsport Rennteams

Ein ausländisches Motorsport-Rennteam ist mit der anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen beschränkt steuerpflichtig. Der Vergütungsschuldner unterliegt deshalb der Abzugsteuerpflicht.

Hintergrund
Eine international tätige deutsche AG schloss mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Verträge über die Werbezusammenarbeit beider Unternehmen. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Nach den Vereinbarungen sollte während der Rennen der Firmenschriftzug der AG u.a. auf den Rennwagen sowie auf den Helmen und Overalls der Fahrer angebracht sein. Dafür zahlte die AG einen jährlichen Geldbetrag und stellte eigene Produkte kostenlos zur Verfügung. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Nachforderungsbescheid über im Abzugswege zu erhebende Körperschaftsteuer.

Entscheidung
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die AG hätte als Vergütungsschuldner aus der an das Rennteam gezahlten Vergütung Abzugsteuer einbehalten und abführen müssen, so dass der Nachforderungsbescheid gerechtfertigt sei.

Das Rennteam, das weder seine Geschäftsleitung noch seinen Sitz im Inland hatte, war mit den gewerblichen Einkünften, die es mit seinen sportlichen Darbietungen und den damit unmittelbar (sachlich und zeitlich) zusammenhängenden Werbeleistungen im Inland erzielt hat, beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Die Körperschaftsteuer wird bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997). Dabei muss der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige Finanzamt abführen (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG 1997). Die AG war darum verpflichtet von den an das Rennteam gezahlten Vergütungen die auf die Werbeleistungen entfallende Körperschaftsteuer einzubehalten und abzuführen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, durfte das Finanzamt entweder einen Haftungsbescheid oder – wie hier geschehen – einen Nachforderungsbescheid gegen sie erlassen.

Hinweis
Der BFH hat im Zusammenhang mit der Abzugsverpflichtung eines Vergütungsschuldners im Urteil v. 16.11.2011 (I R 65/10, BFH/NV 2012 S. 924) ausführt, dass der Vergütungsschuldner erkennen können müsse, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a EStG erfüllt seien und er Steuern einzubehalten und abzuführen habe. Darauf hatte sich die AG im Streitfall erfolglos berufen. Der BFH war hier nämlich der Auffassung, dass die AG auf der Grundlage Vereinbarungen mit dem Rennteam eine Abzugssteuerpflicht hätte erkennen und dem jeweiligen Abzugsteuertatbestand im Wege einer eigenständigen Schätzung einen Vergütungsanteil hätte zuordnen können.

Urteil v. 6.6.2012, I R 3/11, veröffentlicht am 24.10.2012