Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Abgabe einer Zollanmeldung durch Dienstleisterin
In dem Streitfall gab die Klägerin als Dienstleisterin im eigenen Namen eine Zollanmeldung für A aus der Türkei ab. Diese Anmeldung basierte auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Für diese Dienstleistung sollte die Klägerin 35 EUR sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten.
Kein Vorsteuerabzug
Gegenüber der Klägerin wurde dann vom Hauptzollamt Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Die Klägerin machte diese im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend. Von A erhielt sie keine Zahlung. Der Beklagte gewährte den Vorsteuerabzug jedoch nicht. Die Klage vor dem FG Hamburg blieb erfolglos.
FG Hamburg Urteil vom 18.12.2020 - 5 K 175/18, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 9/21
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