FG Hamburg

Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer


Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Wann kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden? Das FG Hamburg entschied im Falle der Abgabe einer Zollanmeldung durch einen indirekten Vertreter.

Abgabe einer Zollanmeldung durch Dienstleisterin

In dem Streitfall gab die Klägerin als Dienstleisterin im eigenen Namen eine Zollanmeldung für A aus der Türkei ab. Diese Anmeldung basierte auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Für diese Dienstleistung sollte die Klägerin 35 EUR sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten.

Kein Vorsteuerabzug

Gegenüber der Klägerin wurde dann vom Hauptzollamt Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Die Klägerin machte diese im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend. Von A erhielt sie keine Zahlung. Der Beklagte gewährte den Vorsteuerabzug jedoch nicht. Die Klage vor dem FG Hamburg blieb erfolglos.

FG Hamburg Urteil vom 18.12.2020 - 5 K 175/18, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 9/21


Schlagworte zum Thema:  Einfuhrumsatzsteuer , Vorsteuerabzug
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