Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 18.12.2020, 5 K 175/18

Verfahren beim BFH: V R 13/21

Achtung

Das Verfahren ist erledigt durch BFH, Beschluss v. 20.7.2023, V R 13/21 (veröffentlicht am 21.9.2023).

Hinweis

Das FG Hamburg lehnt hingegen die Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer im Streitfall ab (FG Hamburg, Urteil v. 18.12.2020, 5 K 175/18).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Umsatzsteuer für …. vom ..........

Berücksichtigung der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige meldete am xx.xx.xxxx in Form einer Einzelzollanmeldung im eigenen Namen und für Rechnung des in der Türkei ansässigen Lieferanten A die Waren xxxx mit einem Einfuhrumsatzsteuerwert von xxxxx EUR zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei dem Hauptzollamt X an. Die hierfür von der Steuerpflichtigen entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr als Vorsteuer i. H. v. xxxx EUR zu berücksichtigen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Waren an den Abnehmer B hätten geliefert werden sollen, bei dem sie jedoch nie ankamen. Laut Zollabfertigung in D sind sie zwar auf österreichischem Gebiet entladen worden, der weitere Verbleib ist jedoch nicht aufklärbar.

Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch die Steuerpflichtige als Vorsteuer hat jedoch ungeachtet dessen zu erfolgen, ob sie Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände erhalten hat oder – wie hier der Fall – lediglich eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Versand dieser Waren erbracht hat, konkret die hier erfolgte Erledigung der Grenzformalitäten. Denn die von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung einer Verfügungsmacht über die eingeführten Waren für den Vorsteuerabzug steht so nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Zu beachten ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer ungeachtet der Verfügungsmacht entsteht, was auf den Vorsteuerabzug zu übertragen ist. Vielmehr kommt es bei der Einfuhr lediglich darauf an, dass ein Gegenstand in einen Mitgliedstaat gelangt ist, was hier mit Österreich der Fall ist. Würde man hier höhere Anforderungen ansetzen, würde dadurch die gesamte Logistikbranche systematisch benachteiligt, die die Zollanmeldung lediglich als Dienstleistung erbringt und die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Dies würde gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen.

Ausreichend ist demnach, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Tätigkeit der Steuerpflichtigen als Dienstleister entstand. Zu beachten ist hierbei, dass die Einfuhrumsatzsteuer in ihre Kosten eingeflossen ist und somit in ihre Preisgestaltung für ihre Ausgangsleistung eingeht.

Entsprechend hat auch der EuGH kürzlich entschieden, dass es für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genügt, wenn entweder Verfügungsmacht besteht oder die Einfuhrkosten getragen wurden (EuGH, Urteil v. 8.10.2020, C-621/10, Weidel).

Die Steuerpflichtige konnte infolge des Verschwindens der Waren die Einfuhrumsatzsteuer nicht auf den Lieferanten A abwälzen, so dass alle hier zu berücksichtigenden Umstände ausschließlich den von ihr bewirkten Einfuhrumsatz infolge der auf ihren Namen lautenden Zollanmeldung betreffen. Somit ist der Steuerpflichtigen auch der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. xxxx EUR als Vorsteuer zu berücksichtigen und entsprechend eine Umsatzsteuerzahllast von xxxxx EUR festzusetzen.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 13/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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