Eine Sicherungsabtretung ist nur wirksam, wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Lebenssachverhalt - über das Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" hinaus - wenigstens stichwortartig gekennzeichnet ist.

Hintergrund

Die X-GmbH, zu deren Geschäftszweck die "Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung" gehört, reichte eine Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck ein betreffend die Abtretung eines Teilbetrags aus USt-Erstattungsansprüchen der Fa. M. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular lediglich das Feld "Sicherungsabtretung" - ohne weitere Angaben - angekreuzt. Wegen Unklarheiten bezüglich des Erstattungskontos hinterlegte das Finanzamt den Erstattungsbetrag beim Amtsgericht. Auf den Antrag der X-GmbH auf Auszahlung der Erstattung erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, mit dem es feststellte, die X-GmbH habe keinen Anspruch auf Zahlung, da die Abtretung unwirksam sei. Dem folgte das Finanzgericht. Die Anzeige sei formunwirksam, da aus ihr nicht erkennbar sei, ob ein etwa unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen vorliege.       

Entscheidung

Der BFH folgt der strengen Linie des Finanzamts und des Finanzgerichts. Die Anzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung. Dazu verlangt das Gesetz die Angabe des Abtretungsgrundes. Damit sollen dem Finanzamt u.a. Hinweise gegeben werden, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nur Banken befugt sind. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, liegt ein Formmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

Wird auf dem Formular lediglich das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt, lässt dies der BFH als Bezeichnung des Abtretungsgrundes nicht genügen. Denn daraus kann - dem Gesetzeszweck entsprechend - das Finanzamt nicht erkennen, ob es sich möglicherweise um eine Fall geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs-/Vergütungsansprüchen handelt. Bei einem Abtretungsempfänger, der - wie hier - keine Bank ist, sind daher weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

Den Einwand, dass der Vordruck - was der BFH zugesteht - geradezu dazu verleitet, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, weist der BFH zurück. Er hebt hervor, dass die Verwaltung zwar verpflichtet ist, einen Vordruck zur Verfügung zu stellen, aber nicht ermächtigt ist, die gesetzlichen Anforderungen an eine Abtretungsanzeige zu modifizieren. Obwohl die Formunwirksamkeit durch die Vordrucksgestaltung mitveranlasst wurde, anerkennt der BFH die Anzeige auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam. Ein Ausnahmefall, in dem die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, liegt nicht vor. Der Irrtum der X-GmbH war nicht unvermeidbar. Denn die Rechtsprechung verlangte schon bisher eine stichwortartige Kennzeichnung des Lebenssachverhalts.

Hinweis

Der BFH weist die Verwaltung darauf hin, ihre "Hausaufgaben" zu machen und den Vordruck unmissverständlich zu gestalten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Berufung auf Treu und Glauben für die Wirksamkeit einer formalisierten Erklärung besonders hohen Hürden begegnet.

Urteil v. 28.9.2011, VII R 52/10, veröffentlicht am 30.11.2011