Nichtinvestition nach § 7g EStG: Gewinnverteilungsabrede

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs einer Personengesellschaft die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen ist. 

Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft 

In dem Urteilsfall des FG Düsseldorfs bildete eine GbR im Streitjahr 2010 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag. Die Gewinnminderung, die sich hierdurch ergab, wurde entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die beiden Gesellschafterinnen aufgeteilt. Die dem Urteilsfall beigeladene Gesellschafterin erklärte im September 2011 schriftlich, dass sie alle Steuern, die im Fall einer Nichtinvestition entstehen, persönlich tragen werde.

Auflösung des Investitionsabzugs 

Aufgrund interner Differenzen wurde die GbR zum 31.12.2012 aufgelöst und von der Beigeladenen als Einzelunternehmen fortgeführt. Sie nahm die ursprünglich geplanten Investitionen nur zum Teil vor. Das Finanzamt löste deshalb den Investitionsabzug für das Streitjahr 2010 teilweise auf und verteilte die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilung auf die Klägerin und die Beigeladene. Zurecht, wie nun das FG Düsseldorf entschied. Die Revision wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2019, 15 K 1457/18 F, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter 2019 des FG Düsseldorf