Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
[1]"Finanzinstitut" ein Unternehmen, das der Regulierung und Aufsicht gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten der Union unterliegt; |
1a. |
[2]"Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors" ein in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genanntes Unternehmen, das entweder ein "Finanzinstitut" im Sinne der Nummer 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder ein "Finanzmarktteilnehmer" im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist; |
2. |
[3]"zuständige Behörden"
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