(1) 1Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren. 2Die Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.

 

(2) 1Keine Vermietung eines Grundstücks liegt vor, wenn dem Benutzer des Campingplatzes keine bestimmte Campingfläche überlassen wird, sondern es ihm gestattet ist, sich irgendeine freie Campingfläche selbst auszuwählen und die gewählte Campingfläche nach Belieben zu wechseln. 2In diesen Fällen liegt eine nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG fallende Leistung aus einem Vertrag besonderer Art vor (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1980, BStBl 1981 II S. 231, und Abschnitt 81).

 

(3) 1Wenn die Überlassung einer Campingfläche nach Absatz 1 als Vermietung anzusehen ist, ist sie nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d. h. wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung mindestens sechs Monate beträgt. 2Abschnitt 77 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) 1Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. 2Sie sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht beeinträchtigen. 3Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze. 4Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung. 5Dies gilt auch dann, wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. 6Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind auch in den Fällen als Nebenleistungen anzusehen, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich, sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden. 7Bei den Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer ist entsprechend den Regelungen in Abschnitt 76 Abs. 5 und 6 zu verfahren.

 

(5) 1Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden, sind nicht als Nebenleistungen anzusehen. 2Es handelt sich hier in der Regel um Leistungen, die darin bestehen, daß den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden wie z. B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder. 3Derartige Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. 4Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 5Das gleiche gilt für die Überlassung von Sportanlagen z. B. wenn kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art vorliegt (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 8). 6Bei der Vermietung von Sportanlagen, z. B. Tennisplätze, ist die Leistung aufzuteilen in eine nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung des Grundstücks und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen. 7Wird für die bezeichneten Leistungen und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, so ist dieses Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen. 8Vergleiche hierzu Abschnitt 86.

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