(1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das

 

1.

nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und

 

a)

der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder

 

b)

aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

 

2.

dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist,

kann sichergestellt werden.

 

(2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht erbracht werden kann, daß es

 

1.

sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

 

2.

im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet ist,

kann sichergestellt werden.

 

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

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