Karl Blesinger
, Dr. Andreas Viertelhausen
A. Wesen, Rechtsgut, Gegenstand der Steuerhinterziehung
Schrifttum
Gehm, Der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Licht des Rechts der EU, NZWiSt 2013, 53;
Seer, Das Delikt der Steuerhinterziehung im Kernbereich des Steuerstrafrechts, StStud 2016, 35.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Steuerhinterziehung ist der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Es handelt sich um eine abschließende Sonderregelung, die den Betrugstatbestand (s. § 263 StGB) verdrängt (BGH v. 23.03.1994, 5 StR 91/94, wistra 1994, 194; BGH v. 27.09.2002, 5 StR 97/92, wistra 2003, 20; BGH v. 06.06.2007, 5 StR 127/07, NJW 2007, 1864: ebenso Computerbetrug nach § 263a StGB; offen gelassen wegen der landesrechtlich geregelten Nichtanwendbarkeit des § 370 AO auf die Verkürzung von Kirchensteuern s. BGH v. 17.04.2008, 5 StR 547/07, wistra 2008, 310; Anm. Schützeberg, wistra 2009, 31). Im Gegensatz zur Hinterziehung, die als Vergehen mit krimineller Strafe bedroht ist, steht die leichtfertige Steuerverkürzung (s. § 378 AO), die als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zur Folge hat. Diese Verfehlung erfordert kein wissentliches Handeln, obwohl die vorausgesetzte Leichtfertigkeit die Grenze zum (bedingten) Vorsatz manchmal hart streift. Man kann die leichtfertige Steuerverkürzung im Verhältnis zu Steuerhinterziehung als Auffangtatbestand bezeichnen (BGH v. 13.01.1988, 3 StR 450/87, wistra 1988, 196). Zu unterscheiden von der Steuerhinterziehung sind weiter die bloßen Gefährdungsdelikte (s. §§ 379 bis 382 AO), denen ein steuerverkürzender Effekt nur tendenziell innewohnt, sodass man sie als Unrechtshandlungen im Vorfeld der Verkürzungsdelikte bezeichnen kann. Auch sie stellen nur Ordnungswidrigkeiten dar. Die schuldhafte Nichtabführung der Umsatzsteuer nach § 26b UStG ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die anders als § 370 AO nicht das Erklärungsverhalten, sonder...