Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das beklagte FA muss seine Zustimmung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift erteilen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Klage (§ 71 Abs. 1 FGO). Sie ist Ausschlussfrist, d. h. keiner Verlängerung (§ 54 Abs. 2 FGO, § 224 Abs. 2 ZPO) zugänglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO kann nach Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts nicht in Frage kommen, weil die Fristversäumung nicht zu einem Rechtsverlust führt. Die Frist ist lediglich eine äußerste Grenze. Daher kann die Zustimmung schon vor Fristbeginn, also vor Zustellung der Klage dem FG gegenüber erklärt werden (BFH v. 18.09.1969, VI R 261/67, BStBl II 1970, 11; BFH v. 23.07.1986, I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), nicht aber vor Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und schon gar nicht vor Erlass des zu erwartenden Verwaltungsakts (BFH v. 08.04.1983, VI R 209/79, BStBl II 1983, 551; Seer in Tipke/Kruse, § 45 FGO Rz. 10a; a. A. Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 15; von Beckerath in Gosch, § 45 FGO Rz. 58).

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