Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich ermächtigt die Vollmachtzu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen (Muster einer Vollmacht: BMF v. 01.08.2016, BStBl I 2015, 662).

 

Tz. 6

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Der Bevollmächtigte kann in diesem Rahmen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen abgeben und tatsächliche Handlungen vornehmen. Ihm gegenüber kann die Finanzbehörde Willenserklärungen abgeben und Verwaltungsakte mit Wirkung gegenüber dem Vertretenen bekannt geben. Vorbehaltlich einer Beschränkung im Außenverhältnis (s. Rz. 7), bezieht sich die Vollmacht nicht nur auf das Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren, sondern umfasst auch das Erhebungs- sowie Vollstreckungsverfahren und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.

 

Tz. 7

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Die Vollmacht ist nur dann in ihrem Umfang inhaltlich beschränkt, wenn sie vom Vollmachtgeber im Verhältnis zur Finanzbehörde erkennbar eingeschränkt ist (zu gesetzlichen Beschränkungen s. Rz. 8). Die Einschränkung kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch aus den Umständen des Falles ergeben. Als Willenserklärung ist die Vollmachtserteilung, wie auch die Genehmigung vollmachtslosen Vertreterhandelns auslegungsfähig (BFH v. 01.12.2004, II R 17/04, BStBl II 2005, 855: Begrenzung auf Einspruchseinlegung ohne Entgegennahme von Verwaltungsakten). Auf im Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigenden und dem Bevollmächtigten bestehende Beschränkungen kommt es insoweit nicht an, als sie nicht nach außen in Erscheinung getreten sind.

 

Tz. 8

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§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO a. E. stellt ausdrücklich fest, dass die Vollmacht nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen ermächtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bevollmächtigung zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen gesetzlich schlechthin ausgeschlossen sein soll. Vielmehr bedarf eine solche Ermächtigung eines ausdrücklichen Hinweises durch den Vollmachtgeber (ausdrückliche Inkassovollmacht; BFH v. 16.10.1990, VII R 118/89, BStBl II 1991, 3). Eine Aufrechnungserklärung durch den Bevollmächtigten schließt diese gesetzliche Einschränkung nicht aus.

 

Tz. 9

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Eine weitere Einschränkung enthält § 150 Abs. 3 AO: Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter besonderen Umständen zulässig (s. § 150 AO Rz. 8).

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