Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift verlegt die Abwehr von Steuerverkürzungen durch einen besonderen Gefährdungstatbestand in das Stadium von Handlungen, die im Hinblick auf die Verkürzungsdelikte der §§ 370 und 378 AO zumeist straflose Vorbereitungshandlungen darstellen. Es handelt sich um eine zum selbstständigen Bußgeldtatbestand erhobene Vorbereitungshandlung zur vorsätzlichen bzw. leichtfertigen Steuerhinterziehung (OLG Celle v. 17.07.1979, 2 Ss (OWi) 313/78, MDR 1980, 77). Die durch § 379 Abs. 1 AO betroffenen Handlungen haben die Tendenz, dass sie zu Steuerverkürzungen führen. Diese Folge muss jedoch nicht eintreten, weil die Möglichkeit offenbleibt, dass sich der Handelnde bis zur Abgabe der Steuererklärung oder Entrichtung der Steuer eines Besseren besinnt oder aus anderen Gründen kein Steueranspruch entsteht. Dennoch bedeutet die Ausstellung falscher Belege bzw. die Nicht- oder Falschbuchung von Geschäftsvorfällen eine sanktionswürdige Gefährdung der Besteuerung. Wegen des rechtlichen Verhältnisses zu den Verkürzungstatbeständen s. Rz. 15 f.

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