Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung ist das Korrelat zur Ermittlungspflicht der Finanzbehörde. Da sich die steuerlich relevanten Sachverhalte primär in der Sphäre des Beteiligten gestalten, ist dieser vor allem tatsächlich in der Lage, die Behörde bei den notwendigen Ermittlungen zu unterstützen. Er darf sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) passiv verhalten, sondern muss insbes. die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Diese Verpflichtung ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Darlegungspflicht kommt insbes. bei Verhältnissen zum Tragen, die der Finanzbehörde weniger zugänglich sind als dem Stpfl. Grenze der Verpflichtung ist die Zumutbarkeit. Die Grenzen des Zumutbaren können wie bei der amtlichen Ermittlungspflicht nicht eindeutig festgelegt werden. Es ist unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu entscheiden, wo diese Grenzen im Einzelfall liegen. In diesem Sinne besteht eine Wechselbeziehung zwischen dem notwendigen Umfang der amtlichen Ermittlungen und der gehörigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge