Tz. 72

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach der Regelung des § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 10 Euro pro Verspätungsmonat, wobei die in § 152 Abs. 8 AO n. F. aufgeführten Steuererklärungen ausdrücklich ausgenommen sind (zur Sonderregelung für die Luftverkehrsteuer vgl. § 152 Abs. 13 Satz 2 AO n. F.). Die Verspätung beginnt mit dem auf das Ende der Abgabefrist folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Steuererklärung abgegeben worden ist. Für die Fälle, in denen eine Erklärung nicht abgegeben worden ist, regelt § 152 Abs. 9 AO, dass die Frist bis zum Ablauf desjenigen Tages läuft, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird.

 

Tz. 73

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung ist unerheblich, ob Kumulierungseffekte durch eine Verzinsung nach § 233a AO, durch Säumniszuschläge nach § 240 AO oder als Folge von Selbstanzeigen (§§ 37, 378 Abs. 3 AO) eintreten oder ob es sich um eine erstmalige oder eine wiederholte Verspätung handelt (vgl. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 62 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/7457, 81).

 

Tz. 74

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es gilt ein Mindestbetrag von 10 Euro pro angefangenem Monat der Säumnis.

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