Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1 + Steuerbetrag

 

 

a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG

 

 

 

oder

 

 

b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
4 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
5 Steuerermäßigung nach § 35 EStG
6 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
7 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
8 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
9 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
10 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
11 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den §§ 30, 31 EStDV
12 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
13 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
14 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
15 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge