Überbrückungshilfe III: Wie viel Zeit und Honorar sollte man als Steuerberater kalkulieren?
Beim Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen – abgrenzen – beantragen" am 17.2.2021 haben die rund 1.000 Teilnehmer über 300 Fragen gestellt. Wir zeigen Ihnen Lösungsvorschläge von Referent Florian Künstle, StB/WP, auf häufig gestellten Fragen.
Steuerberater-Honorar für Überbrückungshilfe III
Frage: Wie viel Zeit und welches Honorar sollte man bei "Standardfällen" kalkulieren für
- Prüfung
- Antrag
- Schlussrechnung?
Welche Stundensätze können angesetzt werden? 150 EUR die Stunde oder mehr/weniger?
Antwort: Grundsätzliches zum Honorar: Für die Vereinbarung der Vergütung des Steuerberaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater ist die Steuerberatervergütungsverordnung nicht heranzuziehen. Es sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2 "übliche Vergütung", 632 Abs. 2 BGB) anzuwenden. Eine Vergütung ist dann üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und am Zeitpunkt des Vertragsschlusses für gleiche Leistungen bezahlt werden muss. Die Leistungen müssen von gleicher Art, gleicher Güte und von gleichem Umfang sein. Ich empfehle eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber vor Auftragsannahme.
Die Honorierung ist möglich
- als Zeitgebühr nach Stundensätzen (§ 13 StBVV: bis 140/150 EUR/h; m. E. sachgerecht bis sicherlich 250 EUR/h, mindestens 1.500 EUR)
- als Pauschalsatz aber auch
- als Prozentsatz des Fördermittelbetrags.
Aus meiner Sicht ist die Frage somit nicht pauschal zu beantworten, da die Antwort vom Einzelfall, der Komplexität und der Qualität der Planung des Mandanten, die Sie plausibilisieren, abhängig ist. Sie können nach Stunden oder pauschal abrechnen. Mit 150 EUR/Stunde machen Sie sicher nichts falsch; einige Kollegen sehen das Stundenhonorar eher bei 200 bis 250 EUR.
Die Frage ist, wie Sie das Ihrem Mandanten "verkaufen" können bzw. welche Stundensätze diese von Ihnen gewohnt sind. Ich halte EUR 150 für definitiv argumentierbar. Nicht nur zur internen Leistungsdokumentation, sondern auch ggf. zur Argumentation gegenüber dem Mandanten kann beigefügte Dokumentationshilfe dienen:
Mandatsunabhängige Zeiten
Mandatsindividuelle Zeiten
|
Frage: Kann der prüfende Dritte das Honorar für die Prüfung der Schlussabrechnung ansetzen? Braucht es dafür bereits eine Rechnung an den Mandanten?
Antwort: Sie müssen das Honorar schätzen zum Ansatz in der Planung – nur so ist es auch förderfähig (ggf. Nachjustierung über Schlussabrechnung). Eine Rechnung muss nicht vorliegen, kann sie ja auch nicht (allenfalls Vorschussrechnung, da die Schlussabrechnung sachlogisch erst nach dem 30.6.2021 erfolgen kann). Ich würde großzügig schätzen, denn der Aufwand für die Schlussabrechnung wird aus meiner Sicht enorm sein.
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Tipp: Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen" wird am 2.3. wiederholtIm Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe. Weitere Informationen und Anmeldung
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