Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern. Dabei gibt es folgende Steuerermäßigungen: 

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % von maximal 6.000 EUR Aufwendungen (= 1.200 EUR) gewährt.

Für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen gibt es eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, höchstens 4.000 EUR pro Jahr.

Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (bis 450 EUR monatlich) gilt der einheitliche Ermäßigungssatz von 20 %; aber mit einem Ermäßigungshöchstbetrag von 510 EUR.

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Die einzelnen Fördertatbestände im Überblick

Förderung

Höchstbetrag

Haushaltsnahe Minijobber

20 %

510 EUR

Haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse

20 %

4.000 EUR

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen

Handwerkerleistungen im Haushalt

20 %

1.200 EUR

Es handelt sich jeweils um Jahresbeträge, die nicht gezwölftelt werden.

Die detaillierte Übersicht der begünstigten und nicht begünstigten Leistungen finden Sie im BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008

Zusammenfassendes Beispiel

Familie Weber lebt im gesamten Veranlagungszeitraum 2016 in einem Ihnen gehörenden Zweifamilienhaus. Von Juni bis September wird das Haus aufwendig renoviert. Für den Austausch der Fenster und Türen, das Tapezieren und Streichen der Wände, die Renovierung des Badezimmers und das Austauschen der Küche bezahlen sie an die Handwerker insgesamt 30.000 EUR. Auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten entfallen davon 10.000 EUR.

Daneben hat die Familie ihren Garten von einem selbstständigen Gärtner auf Vordermann bringen lassen. Die Aufwendungen dafür belaufen sich auf 2.400 EUR (Arbeitskosten) zuzüglich Materialkosten. Außerdem lässt die Familie regelmäßig alle Glasfronten im Haus von einem Fensterreiniger putzen. Dafür hat sie im Jahr 2016 800 EUR gezahlt. 

Ebenfalls in die Steuerermäßigung einbezogen werden können die 2016 angefallenen Kosten für den Winterdienst (300 EUR) und den Schornsteinfeger (200 EUR).

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird damit für den Veranlagungszeitraum 2016 für die Zusammenveranlagung der Ehegatten wie folgt berechnet:

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Abzugsbetrag 20 % von 3.500 EUR (= 2.400 + 800 + 300) = 700 EUR

Handwerkerleistungen:

Abzugsbetrag 20 % von 10.200 EUR (= 10.000 + 200) = 2.040 EUR, höchstens 1.200 EUR