Gewinnübertragung oder Bildung einer Reinvestitionsrücklage

§ 6b EStG ermöglicht unter Einhaltung der in § 6b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter auf gesetzlich definierte Reinvestitionsobjekte. Die Vorschrift ist sehr praxisrelevant. In letzter Zeit haben sich wesentliche neue Rechtsentwicklungen und Erkenntnisse zu diesem Bereich ergeben, u. a. durch das Steueränderungsgesetz 2015.

Ein unter § 6b EStG fallender Veräußerungsgewinn muss nicht sofort als Ertrag versteuert werden, sondern kann bis zu 100 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesetzlich definierter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden. Durch diesen Gewinnabzug, der wie eine Sonderabschreibung wirkt, wird die durch den Veräußerungsgewinn bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens in dem genannten Umfang wieder rückgängig gemacht. Der Gewinnabzug ist nur zulässig, wenn die Ersatzbeschaffung oder -herstellung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr stattfindet. Für Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung gibt es eine spezielle Vorschrift (§ 6b Abs. 10 EStG).

Wird der Gewinn im Jahr seiner Entstehung nicht auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen, kann der Steuerpflichtige in  Höhe des übertragungsfähigen Veräußerungsgewinns, also bis zu 100 % des Veräußerungsgewinns, eine gewinnmindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 EStG). Diese hat den gleichen steuerlichen Effekt wie ein Gewinnabzug, weil auch in diesem Fall die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven durch die buchmäßige Rückgängigmachung des Veräußerungsgewinns steuerlich neutralisiert werden.

Hinweis: Die Rücklage ist jedoch in der Bilanz des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist und  nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, in Betracht kommt. Für neu hergestellte Gebäude verlängert sich die Reinvestitionsfrist u. U. auf 6 Jahre. Ist die Rücklage am Ende des Reinvestitionszeitraums noch nicht auf Reinvestitionen übertragen worden, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. In diesem Fall findet die sog. "Verzinsungsregelung" nach § 6b Abs. 7 EStG Anwendung, wonach der Gewinn des Auflösungsjahrs ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufzulösenden Rücklagenbetrags zu erhöhen ist. 

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

§ 6b EStG kann sowohl von natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Personengesellschafter) als auch juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) in Anspruch genommen werden, wenn sie Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) haben und der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Voraussetzungen des § 6b EStG müssen als personenbezogene Steuerbegünstigung bei dem Steuerpflichtigen erfüllt sein, der die Vergünstigung beansprucht. Bei Mitunternehmerschaften findet die sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise Anwendung.

Achtung: Seit Inkrafttreten des BilMoG muss der Veräußerungsgewinn als sonstiger betrieblicher Ertrag ausgewiesen werden. Eine Gewinnübertragung ist in der Handelsbilanz nicht mehr zulässig.

Übertragung auf einen anderen Betrieb

§ 6b EStG ist personenbezogen, Veräußerer und Erwerber müssen identisch sein. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe, kann er die Ersatzinvestition auch in dem anderen Betrieb vornehmen. Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage ist aber immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 19.12.2012, IV R 41/09, Haufe Index 3589177).

Hat der Steuerpflichtige sein Bilanzierungswahlrecht in der dem Finanzamt eingereichten Bilanz des Veräußerungsbetriebs dahin ausgeübt, dass die Rücklage gem. § 6b Abs. 3 Satz1 EStG fortgeführt wird, kommt eine nachträgliche Änderung des Bilanzierungswahlrechts nur noch nach der Regelung über die Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht.