BMF, 8.11.2013, IV D 3 - S 7170/12/10001

Änderung des § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung (§§ 73b, 73c SGB V)

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) wurde § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG um eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Versorgungsverträgen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung ergänzt. Die Änderungen sind am 1.7.2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.11.2013, IV D 2 – S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371), BStBl 2013 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.14.5 wird wie folgt geändert:
   
 
  1. In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

    4Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit enen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.”

  2. Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

    „(12) 1Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z.B. Praxiskliniken). 2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.”

   
2. In Abschnitt 4.14.7 wird in Absatz 3 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:
   
  2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.”
   
3. Abschnitt 4.14.9 wird wie folgt gefasst:
   
  „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
   
  (1) Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
   
  (2) Einrichtungen im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge
   
 
   
  bestehen.
   
  (3) Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:
   
 
  • vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen und deren Gemeinschaften;
  • Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
  • Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten;
  • Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
   
  (4) Zu den Einrichtungen nach § 73c Abs. 3 SGB V zählen:
   
 
  • vertragsärztliche Leistungserbringer;
  • Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer;
  • Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten;
  • Kassenärztliche Vereinigungen.
   
  (5) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:
   
 
  • einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;
  • Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;
  • Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);
  • Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften);
  • Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
  • Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;
  • Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 S...

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