Zusammenfassung

 
Überblick

Die digitale Entwicklung schreitet rasant voran. Die Kommunikation zwischen Verwaltung, Gerichten und Mandanten erfolgt zunehmend auf elektronischem Weg. Diese Entwicklung wird von dem Gesetzgeber unterstützt und befördert. So verpflichtet z. B. das im August 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OnlinezugangsgesetzOZG) die Verwaltung, bis Ende 2022 über Verwaltungsportale ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. In dem Entwurf des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist die Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfachs (kurz eBO) vorgesehen, über das elektronisch, medienbruchfrei und sicher mit den Gerichten kommuniziert werden kann.

Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer hat vor diesem Hintergrund im September 2020 beschlossen, eine elektronische Steuerberaterplattform einzurichten, die eine digitale Identifizierung und Authentifizierung des Steuerberaters sowie eine tagesaktuelle Prüfung der Berufsträgereigenschaft ermöglicht. Außerdem wurde beschlossen, in der ersten Ausbaustufe der Steuerberaterplattform ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung zu stellen, welches insbesondere dem sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden dienen soll.

Auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer sind diese Digitalisierungsprojekte der Bundessteuerberaterkammer mit der Einfügung der neuen Nummern 10 und 11 in § 86 Abs. 2 StBerG durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe[1] als neue gesetzliche Aufgaben zugewiesen worden. Die Bundessteuerberaterkammer wird gesetzlich verpflichtet, bis zum 1.1.2023 eine funktionsfähige Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einzurichten.[2] Mit der Einrichtung und Inbetriebnahme der Steuerberaterplattform und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sind neue berufsrechtliche Pflichten verbunden, die es ab dem 1.1.2023 zu beachten gilt. Alle Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie alle im Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform zu registrieren. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs eine uneingeschränkte passive Nutzungspflicht sowie eine aktive Nutzungspflicht, soweit es um den Versand von Dokumenten an die Gerichte geht.

Mit der technischen Umsetzung und dem Betrieb der Steuerberaterplattform einschließlich des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs hat die Bundessteuerberaterkammer nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens die DATEV eG beauftragt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Arbeits- und Funktionsweise der Steuerberaterplattform, die Ausgestaltung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs und die damit verbundenen Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer und neuen Berufspflichten werden in den durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe[3] neu eingefügten §§ 86 Nr. 10 und 11, 86c bis 86d StBerG näher geregelt. Die Regelungen treten zum 1.8.2022 in Kraft. Anzuwenden sind sie ab dem 1.1.2023.[4]

[1] BGBl 2021 I, S. 2363.
[3] BGBl 2021 I, S. 2363.

1 Steuerberaterplattform

1.1 Funktion und Nutzen

Bis zum 1.1.2023 hat die Bundessteuerberaterkammer eine funktionsfähige Steuerberaterplattform einzurichten. Die Funktion der Steuerberaterplattform wird in § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG n. F. gesetzlich definiert. Danach soll die Steuerberaterplattform der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern und ihrer Mitglieder dienen und einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten untereinander, sowie mit den Mandanten, den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten ermöglichen.

1.1.1 Identifizierung, Authentifizierung und Nachweis der Berufsträgereigenschaft

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist die Identifizierung und die Authentifizierung des Nutzers. Die Identifizierung dient dazu, die Identität des Benutzers eindeutig festzustellen. Durch die Authentifizierung wird die Identität bei der elektronischen Kommunikation nachgewiesen. Die Funktion der Steuerberaterplattform besteht darin, die Identifizierung und Authentifizierung durchzuführen. Zusätzlich wird tagesaktuell die Berufsträgereigenschaft durch einen Abgleich mit dem Berufsregister bei der jeweiligen regionalen Steuerberaterkammer geprüft und bestätigt. Dadurch wird eine digitale Steuerberateridentität erzeugt. Den Steuerberaterinnen, Steuerberatern und den Steuerbevollmächtigten wird es so ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentifizieren und hierbei die...

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