Aufgrund der Bezeichnungen in der Rechnung müssen sich der vollständige Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.[1] Dies gilt auch, wenn die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an einen mit dem Empfang der Rechnung beauftragten Dritten geht; hier muss in der Rechnung die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten sein.[2] Ausreichend kann auch die Verwendung von Künstlernamen, zur Identifizierung geeigneten Pseudonymen, Aliasnamen (z. B. im Prostitutionsgewerbe)[3], Firmen- bzw. Geschäftsnamen bei Handwerkern und die Firmenbezeichnung eines früheren Betriebsinhabers sein.[4]

 
Wichtig

Alleinige Angabe Postfachadresse bzw. "Briefkastensitz"ausreichend

Mit der "vollständigen Anschrift des Leistenden" in der Eingangsrechnung ist nach der früheren Rechtsprechung die Anschrift des Leistenden, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, gemeint. Auch muss der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden haben. Insoweit muss der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben vergewissern.[5]

Nach der geänderten Rechtsprechung reicht für die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit (Postfachadresse z. B. beim Online-Handel) einschließlich der Briefkastenanschrift aus. Dies ist für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unschädlich, auch wenn es sich bei dem Leistenden um eine sog. "Scheinfirma" handelt und der Leistungsempfänger diesbezüglich gutgläubig ist. Die Angabe der Anschrift, unter der der Leistende seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, ist nicht mehr notwendig. Damit ist als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine Rechnung anzuerkennen, in der eine sog. "Briefkastenanschrift" enthalten ist, sofern der Unternehmer (zum Zeitpunkt der Rechnungstellung[6]) unter dieser Anschrift erreichbar ist. Die Finanzverwaltung akzeptiert nunmehr neben der Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse auch die sog. c/o-Adressen.[7]

Der Rechnungsaussteller muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, damit die Finanzverwaltung eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen kann. Die Beweislast für die Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungstellung trifft den – den Vorsteuerabzug begehrenden – Leistungsempfänger.[8]

Bei einer Organschaft können der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. Bei mehreren Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteilen gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift.

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