FinMin Hamburg, 6.7.2018, S 2470 - 2018/001 - 52

Gemäß § 62 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG hat auch Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.

An der grundsätzlichen Auffassung, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur für die Kalendermonate besteht, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen, hält der BFH in seinem neuesten Urteil vom 14.3.2018, Az. III R 5/17 (vgl. auch Pressemitteilung 29/2018 vom 4.6.2018) fest.

Hinsichtlich des Kindergeldanspruchs hat der BFH bisher entschieden, dass es bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, beispielsweise bei Saisonarbeitern, auf den Zufluss des Lohnes ankommt (§ 11 EStG).

In entsprechenden Fällen ist an dieser Auffassung festzuhalten.

Im aktuellen Urteil III R 5/17 stellt der BFH jedoch bei einem zeitweise im Inland selbständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts ab.

Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Zufluss des Entgelts bei selbständig Tätigen von Zufälligkeiten und Gestaltungsformen abhängt.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

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