Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen VIII R 62/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin) ist die Rationalisierung der ärztlichen und zahnärztlichen Praxisverwaltung einschließlich der Herausgabe und des Vertriebs der einschlägigen Fachliteratur, der Herstellung und des Vertriebs von Organisationsmitteln sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der grafischen, buchbinderischen und papierverarbeitenden Industrie. An der Klin, die seit 1986 als Kommanditgesellschaft tätig ist (vgl. den Beschluß über die Umwandlung der früheren … vom … – Bl. 4 der Allgemeinen Akten) sind seit Ende 1986 beteiligt die … als Komplementärin sowie als Kommanditisten die … (künftig: … und …).

Der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Klin. Die Komplementär-GmbH hat drei Geschäftsführer, von denen … alleinvertretungsberechtigt und von Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit ist.

Die … ist eine in … KG, die einen Fachverlag betreibt, insbesondere für Fachliteratur auf den Gebieten Unternehmensrecht, Management, Technik, Bau, Steuern und Medizin sowie für anspruchsvolle Freizeitgestaltung. An der … sind beteiligt die … als Komplementärin sowie … und … als Kommanditisten (Schreiben der … vom 13. Juli 1995 und Erklärung der … zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992).

Im Jahre 1992 hat … als Geschäftsführer der … (Komplementär-GmbH der Klin) laufende Bezüge in Höhe von … erhalten, welche die Klin in der Anlage 6 ihres Bilanzberichts zum 31.12.1992 steuerlich dem Gewinn zugerechnet und bei der Gewinnverteilung bei der … berücksichtigt hat.

Am 17. Dezember 1992 ist zwischen der Klin einerseits und … (Versorgungsberechtigter) andererseits folgende Vereinbarung abgeschlossen worden:

Die zwischen den Parteien mit Vertrag vom 19.12.1986 geschlossene Versorgungsvereinbarung wird im Hinblick auf die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen aufgehoben. Als Entschädigung erhält der Versorgungsberechtigte den Betrag, der dem Teilwert der Versorgungszusage nach § 6a EStG zum 31.12.1991 entspricht. Der Entschädigungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.

Für die in der Vereinbarung vom 19. Dezember 1986 zugesagte Altersrente sowie Berufsunfähigkeits- und Witwenrente hatte die Klin in ihren Bilanzen 1986 bis 1991 jeweils Pensionsrückstellungen gebildet, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 mit … ausgewiesen waren. Den letztgenannten Betrag erhielt … gemäß der o.g. Vereinbarung Ende 1992.

Die Abfindungsleistung wurde von der Klin als erfolgsneutraler Verbrauch der Pensionsrückstellung behandelt und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte dieser steuerlichen Behandlung nicht, sondern wertete die Entschädigung von … als Gewinn der Klin, weil … im Streitjahr Kommanditist der … war. Die Behörde berief sich für diese steuerliche Behandlung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie auf § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (EStG 1992). Nach Abzug einer Gewerbesteuerrückstellung von … führte dies zu einer Erhöhung des Gewinns der Klin um … und zu einer entsprechenden Erhöhung des Gewinnanteils der …. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage zum Feststellungsbescheid 1992 vom 27. September 1993 Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den letztgenannten Verwaltungsakt erhob die Klin mit Schriftsatz vom 21. November 1994 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Gewinn 1992 sei um … zu hoch festgesetzt worden.

Zur Begründung trägt die Klin mit Schriftsatz vom 10. Februar 1995, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, vor, die Auffassung des beklagten FA sei rechtsirrig, weil die Pensionsrückstellung im Jahr 1992 aufgrund der vertraglichen Abfindung der Pensionsverpflichtung und Auszahlung des Kapitalbetrages verbraucht worden sei. Die nach dem Wortlaut des Gesetzes geforderte Auflösung bereits gebildeter Pensionsrückstellungen setze voraus, daß diese nicht vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag verbraucht würden (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5.Aufl., Rz. 78 zu § 275 Handelsgesetzbuch – HGB–). Dieser handelsrechtliche Rückstellungsverbrauch sei auch steuerlich zu beachten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Auch nach der ratio legis finde die Bestimmung des § 52 Abs. 18 EStG keine Anwendung. Dies ergebe sich daraus, daß bis zur Einführung des § 15 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 EStG bei sog. doppelstöckigen GmbH und Co.KG's Bezüge des als Kommanditist an der Obergesellschaft beteiligten Geschäftsführers der Untergesellschaft nicht als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren gewesen seien. Die in der Zeit von 1986 bis einschlie...

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