(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers [Bis 12.02.2023: vorbehaltlich des § 45 ] [1]die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeugnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Der Versender hat die abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

 

(4) 1Der Versender darf steuerfreie Energieerzeugnisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. 2Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt.

 

(5) 1Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

 

(6) (weggefallen)

 

(7) 1Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieerzeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. 2Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeugnisse als in den Betrieb aufgenommen.

 

(8) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit anderen gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. 2Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden wären. 3Die entnommenen Energieerzeugnisse werden je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. 4§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.[2]

 

(9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

 

(10) 1Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland ausführen will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung[3] auszufertigen. 2Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware ausgeführt werden. 3An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union[4] [Bis 12.02.2023: Gemeinschaft] verlassen. 4Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

 

(11)[5] 1Werden die Energieerzeugnisse von einer Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. 2Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.

Bis 12.02.2023:

(11) 1Werden die Energieerzeugnisse von einer Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. 2Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsvero...

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