Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Abziehbar als SA sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes iSv § 32 Abs 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach Änderung durch das StVereinfG 2011 werden Aufwendungen für die > Kinderbetreuung seit dem VZ 2012 einheitlich als SA behandelt; der frühere § 9c EStG ist seither entfallen.

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