Rz. 20

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einem Beamten führen die Kosten eines Dienststrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu WK (BFH 73, 591 = BStBl 1961 III, 482; BFH/NV 2004, 42); anders die Kosten der Strafverteidigung (BFH 176, 564 = BStBl 1995 II, 457; ergänzend > Rz 5 ff). Das gilt allerdings nur, wenn die zugrunde liegende schuldhafte Handlung im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung liegt und private Umstände diese nicht überlagern (EFG 2013, 425).

 

Rz. 21

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als WK zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (BFH/NV 2010, 2035). Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens können auch WK sein, wenn es um den zutreffenden LSt-Abzug oder um die Anerkennung von WK geht (BFH 150, 148 = BStBl 1987 II, 711). Wird um die Baugenehmigung gestritten, gehören die Prozesskosten zu den > Herstellungskosten des Gebäudes (BFH/NV 2000, 696).

 

Rz. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffer einstweilen frei.

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