Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass trotz Minderung des Geldwerts durch inflationäre Tendenzen der Nennwert der Besteuerung unterliegt (Nominalwertprinzip, Grundsatz: Euro = Euro). Entsprechendes galt für die DM (vgl im Einzelnen zB BFH 115, 510 = BStBl 1975 II, 637; BVerfG-Beschlüsse vom 19.12.1978, BStBl 1979 II, 308). Auch ob der Stpfl doppelt belastet wird, weil die Entlastung der Beiträge zur GRV und die Belastung der Renteneinkünfte einander nicht entsprechen, ist anhand des Nominalwertprinzips zu prüfen (BFH/NV 2011, 979).

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