Rz. 28

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KuG wird in Betrieben ohne Rücksicht auf ihre Größe gewährt, wenn zumindest ein ArbN beschäftigt wird (vgl § 97 Satz 1 SGB III). Betrieb in diesem Sinne ist auch eine Betriebsabteilung. Als Betriebsabteilung ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von ArbN zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch, idR mit einer eigenen technischen Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.

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