Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Unbeschränkte Steuerpflicht: Angehörige der Bundesmarine mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG und im Ausland stationierte Angehörige der Bundesmarine sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Auch bei einer Tätigkeit im Ausland erzielen sie > Inländische Einkünfte Rz 2/2 (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff); ergänzend > NATO. Bei Einsätzen außerhalb des Festlandsockels, auf hoher See und in ausländischen Häfen bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (vgl die Kassenstaatsklausel der DBA; > Doppelbesteuerung Rz 47 ff). Zu weiteren Hinweisen > Schiffspersonal.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Bordzulage der Angehörigen der deutschen Marine (§ 17 BBesG, § 1 WSG iVm der Erschwerniszulagen-VO vom 03.12.1998, BGBl 1998 I, 3497) ist als Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG). Das gilt auch für die tarifvertragliche Bord- und Beköstigungszulage der auf Hilfsschiffen der Bundesmarine im Lohnverhältnis beschäftigten Besatzungsmitglieder. Ausbleibezulagen sind nur im Rahmen von R 3.13 LStR steuerfrei. Ergänzend > Bundeswehr.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das Schiff oder schwimmendes Gerät ist für Mitglieder der Besatzung nicht die > Erste Tätigkeitsstätte. Vielmehr hat ein Angehöriger der Marine, der außerhalb des Einsatzes auf See einen Platz in der Kaserne hat, dort seine erste Tätigkeitsstätte. Während des Einsatzes an Bord eines Schiffs befindet er sich iSv § 3 Nr 13 EStG auf Dienstreise (> Reisekostenvergütungen). Eine Verpflegungspauschale beim WK-Abzug ist auch über den Ablauf der Dreimonatsfrist hinaus anzusetzen; zu Einzelheiten > Schiffspersonal Rz 31; BFH 212, 64 = BStBl 2006 II, 267 ist überholt.

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