Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein Ausbildungsdienstverhältnis wird nicht nur durch den Ausbildungszweck geprägt. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist (BFH/NV 2016, 1554). > Arbeitnehmer Rz 14, > Ausbildungsfreibetrag Rz 8/1, > Auszubildende, > Bildungsaufwendungen Rz 21 ff, > Beamtenanwärter Rz 1, > Doktorprüfung Rz 3 sowie EFG 2014, 2051, > Fliegendes Personal Rz 11 ff [11/3], > Kinderfreibeträge Rz 65ff, > Referendare Rz 2. Zur Ausbildung eines Kindes im elterlichen Unternehmen > Arbeitnehmer Rz 110 ff. Zur Abgrenzung von einem Schulpraktikum > Arbeitnehmer Rz 35. Das Ausbildungsdienstverhältnis endet mit der letzten Wiederholungsprüfung (BAG vom 15.03.2000, DB 2000, 1623).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Das Rechtsverhältnis von Praktikanten, Volontären, Trainees oder Referendaren verpflichtet sie zur Arbeitsleistung und das Unternehmen zur Ausbildung. Es handelt sich um ein steuerliches Dienstverhältnis (> Arbeitnehmer; > Bildungsaufwendungen Rz 21).

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