Rz. 150

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erst wenn Arbeitslohn zufließt, ist der ArbN objektiv bereichert. Nach dem Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt sich deshalb der Zeitpunkt der Besteuerung. Maßgebend ist nicht das Verpflichtungsgeschäft (§ 241 BGB), sondern das Erfüllungsgeschäft (§ 362 BGB). Denn allein die Zusage einer Leistung durch den ArbG (zB die Vereinbarung eines Jahresgehalts im Arbeitsvertrag) oder die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslohn führt noch nicht zum Zufluss und noch nicht zum LSt-Abzug. Zu ausführlichen Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn.

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