OFD Rheinland, 12.9.2012, Kurzinformation LSt-Außendienst Nr. 5/2012

Die BFH-Urteile vom 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/09 sind zu Gehaltsbestandteilen von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ergangen. In den Streitfällen ist es nicht zur Auszahlung des vereinbarten Weihnachtsgeldes (VI R 4/10, a.a.O.) bzw. der vereinbarten Tantieme (VI R 66/09, a.a.O.) gekommen. Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Zufluss des Gehalts beim Gesellschafter-Geschäftsführer davon abhängt, ob eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist.

Die vorgenannten BFH-Urteile vom 3.2.2011 sind bislang weder im BStBl II veröffentlicht noch in der Liste der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen bekannt gegeben worden und damit nicht allgemein anzuwenden.

Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist es entscheidend, ob ein Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Tätigkeitsvergütungen durch anteilige Arbeitsleistung bereits erwirtschaftet und im Fall des unterjährigen Ausscheidens auch zu vergüten ist (wirtschaftliches Entstehen) und ob er vor oder nach dem wirtschaftlichen Entstehen darauf verzichtet hat. Sofern der Verzicht nach wirtschaftlichem Entstehen des Anspruchs erfolgt ist, ist eine verdeckte Einlage gegeben (vgl. H 40 „Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen” KStH 2008). Die verdeckte Einlage führt zum lohnsteuerlichen Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer und zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Zu der betroffenen Rechtsfrage ist unter dem Az. VI R 24/12 noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2011, 1 K 83/11). Die Veröffentlichung der o.g. BFH-Urteile vom 3.2.2011 im BStBl II wird bis zum Abschluss dieses Verfahrens zurückgestellt werden. Entsprechende Verfahren/Fälle sind daher offenzuhalten.

 

Normenkette

EStG § 11

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