Revision eingelegt (BFH IV R 27/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. erfüllen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem Gesetzeszweck ist eine einschränkende Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 1 EStG dahin geboten, dass in den Fällen, in denen der Veräußerungsgewinn sowohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) als auch des § 7 Satz 2 GewStG erfüllt, der auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

2. Der gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) ist nicht um den Teil zu kürzen, der auf Beteiligungen an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfällt, die bereits der formgewechselten Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung zugestanden haben.

 

Normenkette

EStG § 35; UmwStG § 18 Abs. 4; GewStG § 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen IV R 27/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Veräußerungsgewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt, von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin war Gesellschafterin der N GmbH & Co. KG (im folgenden N KG).

Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom xx.xx.2005 mit Wirkung zum xx.xx.2005 erwarb die Klägerin von der Beigeladenen, der S AG & Co. Holding KG, sämtliche Kommanditanteile an der N KG sowie sämtliche Anteile an deren Komplementärin, der Firma N Geschäftsführungs-GmbH. Die Komplementärin war am Vermögen der N KG nicht beteiligt.

Die N KG entstand mit Wirkung zum xx.xx.2002 durch Formwechsel aus der N GmbH, deren Anteilseigner und körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organträger ebenfalls die Beigeladene war. Entsprechend der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) erfasste das Finanzamt den bei der Umwandlung entstandenen Übernahmegewinn nicht als gewerbesteuerbaren Gewinn. Die N KG sowie ihre Rechtsvorgängerin waren an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften beteiligt.

Aufgrund verschiedener Veräußerungs-, Einbringungs- und Verschmelzungsvorgängen im Jahr 2007 wuchs das Vermögen der formumgewandelten N KG der Klägerin an.

Aus der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an der formumgewandelten N KG an die Klägerin im Streitjahr 2005 realisierte die Beigeladene - unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens (vgl. Bl. 37, 38 der Feststellungsakte) - einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 174.807.476,43 €, von dem ein Teilbetrag von 77.606.287,63 € (ca. 44,40 v. H.) auf den Betrieb der KG und ein Teilbetrag von 97.201.188,80 € (ca. 55,60 v. H.) auf stille Reserven in den Beteiligungen der N KG an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfiel. Der auf die Anteile an anderen Kapitalgesellschaften entfallende Teil des Veräußerungsgewinns belief sich vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf 19.069.701,08 € (vgl. Bl. 38 der Feststellungsakte).

Der gesamte Veräußerungsgewinn von 174.807.476,43 € unterlag unstreitig der Gewerbesteuer. Daher berücksichtigte das damals für die Besteuerung der N KG zuständige Finanzamt in dem Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 13.02.2007 den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und setzte bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 174.600.580 € einen Gewerbesteuermessbetrag von 8.016.255 € fest.

In dem ebenfalls am 13.02.2007 erlassenen Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte das Finanzamt den maßgebenden Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke des § 35 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit insgesamt 586.030,77 € fest. Hierbei blieb der Veräußerungsgewinn - erklärungsgemäß - unberücksichtigt. Das Finanzamt erfasste lediglich den Gewerbesteuermessbetrag, der aus Beteiligungen der N KG an anderen inländischen Personengesellschaften resultierte. Der hiernach festgestellte Gewerbesteuermessbetrag wurde abweichend von der Feststellungserklärung der KG hälftig auf die Klägerin und die Beigeladene verteilt.

Gegen diesen Bescheid legte die N KG Einspruch ein und begehrte die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags für die Feststellung gemäß § 35 Abs. 2, 3 EStG von 586.030,77 € um den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag der N KG von 8.016.255,- € auf insgesamt 8.602.285,77 €. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der erklärte Veräußerungsgewinn nach § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und nicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. gewerbesteuerpflichtig sei. Der Ausschluss der Vergünstigung einer pauschalierten Gewerbesteueranrechnung durch die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG greife daher nicht ein. Ferner rügte die Klägerin die vom Finanzamt vorgenommene hälftige Verteilung des bisher festgestellten Gewerbesteuermessbetr...

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