Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Automatischer Informationsaustausch über länderbezogene Berichte
Spätestens zum 31.3.2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zur Änderung der Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung können länderbezogene Berichte auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden Albaniens und der Ukraine entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Zahl der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 50 an.
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