JStG 2018: Änderungen im Einkommensteuergesetz


Jahressteuergesetz 2018: Änderungen im Einkommensteuergesetz

Folgende Änderungen im Einkommensteuergesetz durch das JStG 2018 sind hervorzuheben:

1. Inkraftsetzung der Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen (§ 3a EStG, § 7b GewStG)

Als Reaktion auf den Beschluss des Großen Senats zur Verfassungswidrigkeit des Sanierungserlasses (GrS 1/15) wurden mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl 2017 I S. 2074) Neuregelungen für die künftige Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen eingeführt. Das Inkrafttreten der Vorschriften stand allerdings unter dem Vorbehalt der Feststellung der EU-Kommission, dass es sich bei den Vorschriften um keine Beihilfe oder um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt.

Der Gesetzesbegründung zum JStG 2018 ist zu entnehmen, dass die EU-Kommission mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen sei, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht bestehe. Daher werden durch das JStG 2018 u.a. die Neuregelungen des § 3a EStG, der Sanierungserträge grundsätzlich steuerfrei stellt, und des § 7b GewStG, der die Grundsätze der einkommensteuerlichen Normen auf die Gewerbesteuer überträgt, in Kraft gesetzt. 

Neben der Inkraftsetzung der Neuregelungen sieht das JStG 2018 auch deren Anwendung auf Antrag in Fällen von Schuldenerlassen vor dem 9.2.2017 vor (sogenannte Altfälle), § 52 Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 4 EStG, § 34 Abs. 3b KStG. Nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG wird für die Altfälle ein eigenständiges gewerbesteuerliches Antragswahlrecht geschaffen.

Erstmalige Anwendung: Die Vorschriften der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 8 Satz 6 KStG,§ 8 Abs. 9 Satz 9 KStG,§ 8c Abs. 2 KStG,§ 8d Abs. 1 Satz 9 KStG,§ 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 KStG und § 15 Satz 1 Nummer 1a KStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl 2017 I S. 2074) und § 7b GewStG werden rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt. Sie sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Für Schuldenerlasse vor dem 9.2.2017 gelten auf Antrag die o.g. Altfallregelungen.

2. Steuerliche Förderungen von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. (Elektro-)Fahrrädern (§ 3 Nr. 37 EStG)

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, sind der Grundregel nach in jedem Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern, sogenannte 1 Prozent-Methode.

Die bisher geltenden Erleichterungen für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, gelten nur noch für Anschaffungen, die vor dem 01.01.2019 und im Zeitraum zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.1.2023 getätigt wurden bzw. werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, wird für Anschaffungen von solchen Fahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 neu gesetzlich festgelegt, dass nur noch die Hälfte des Listenpreises (der Bemessungsgrundlage) anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Neuregelung gilt entsprechend auch, wenn die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, sogenannte Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Im Falle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr.1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

Durch vorhandene Verweise auf die Normen gilt die Neuregelung auch für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (geldwerter Vorteil für die private Nutzung) sowie dessen Satz 3 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung).

Nach einem gleichlautenden Ländererlass vom 23.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1224) zur steuerlichen Behandlung der Überlassungen von (Elektro-)Fahrrädern sind die für Dienstwagen geltenden Vorschriften auch für E-Bikes anzuwenden, sofern es sich um Kraftfahrzeuge handelt (bspw. Elektrofahrräder, deren Motor mehr als 25 km/h unterstützt). Dies gilt auch für die vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, bleibt außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Daher wird die o.g. Regelung durch die Einführung einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, flankiert (§ 3 Nr. 37 EStG). Laut Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG wird die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG auf die Gewinnermittlung übertragen; eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz. Des Weiteren sind steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Nr. 37 EStG nicht auf die Entfernungspauschale anrechenbar bzw. unterliegen nicht dem Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG).

Erstmalige Anwendung: Im Ergebnis gilt die bereits bestehende Förderungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG noch für das Jahr 2018 und das Jahr 2022, die neu eingeführte Norm für den Zeitraum dazwischen. § 3 Nr. 37 EStG ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG ist bis zum 31.12.2021 anzuwenden.

3. Einführung einer Verzinsungsregelung in § 6b Abs. 2a EStG

§ 6b Abs. 2a EStG enthält ein Wahlrecht, auf Antrag die auf den nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige eine Reinvestition in das im EU bzw. EWR-Ausland belegene Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen plant. Erfüllt der Steuerpflichtige wegen ganz ausbleibender oder nicht in voller Höhe vorgenommener Reinvestition die Tatbestandvoraussetzung im Nachhinein nicht, wird die Ratenzahlung insoweit nicht mehr zinslos gewährt, § 6b Abs. 2a Satz 4 bis 6 EStG. In diesen Fällen sind damit künftig Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 AO zu erheben.

Erstmalige Anwendung: § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG sieht die Erstanwendung der neue Fassung des § 6b Abs. 2a EStG auf Gewinne i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG vor, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

4. Erweiterung der innerstaatlichen Besteuerungsgrundlage für Veräußerungsgewinne von Immobiliengesellschaften (§ 49 EStG)

Für Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, sah Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014 ein Besteuerungsrecht für den Belegenheitsstaat vor. Die Neufassung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 ergänzt die Regelung u. a. um einen 365-Tage-Prüfzeitraum. Danach ist es ausreichend, wenn die 50 Prozent-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums erfüllt wird. Hierdurch soll verhindert werden, dass die dieser Regelung zugrunde liegende Vermögensverteilung bei der Gesellschaft kurz vor der Anteilsveräußerung dergestalt verändert wird, dass die zur Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Belegenheitsstaat führende 50 Prozent-Grenze unterschritten wird.

Deutschland orientiert sich bei der Verhandlung über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) grundsätzlich an Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Das Deutschland in den Fällen von im Inland belegenen Grundvermögen hiernach zustehende Besteuerungsrecht kann bislang in Ermangelung eines umfassenden Besteuerungstatbestands in § 49 EStG jedoch nur bei Veräußerungen von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unter den Voraussetzungen des § 17 EStG in Anspruch genommen werden.

Mit einer Ergänzung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG um einen Doppelbuchst. cc werden nunmehr darüber hinaus entsprechende Einkünfte auch in Bezug auf Anteile an Gesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, erfasst. Voraussetzung ist, dass der Wert der Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruht, wobei es ausreichend ist, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war und die Anteile dem Veräußerer gemäß § 39 AO zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt auch zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. 

Zur Bestimmung der 50 Prozent-Grenze wird die Quote des inländischen unbeweglichen Vermögens am Gesamtvermögen anhand der auf den betreffenden Zeitpunkt fortentwickelten Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ermittelt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc 2. HS EStG). Bei Einbezug einer mittelbaren Beteiligung ist laut Gesetzesbegründung grundsätzlich eine konsolidierte Betrachtung vorzunehmen.

Mit Änderung des § 34d Nr. 4 Buchst. b EStG wird für die Fälle, in denen kein DBA besteht und ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland aufgrund einer analogen Vorschrift zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG ausländische Steuern zu entrichten hat, durch die Definition der entsprechenden Veräußerungsgewinne als ausländische Einkünfte die Anrechnung nach § 34c EStG ermöglicht. Nach § 34d Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG sind daher Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften als ausländische Einkünfte anzusehen, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf in dem ausländischen Staat belegenen unbeweglichen Vermögen beruhte.

Darüber hinaus wird in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4 EStG festgelegt, dass zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehören, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Analog wird diese Modifizierung mit einer Änderung des § 34d Nr. 7 EStG auch für Zwecke der Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c EStG nachvollzogen.

Erstmalige Anwendung: Nach § 52 Abs. 45a Satz 1 und Abs. 34b Satz 1 EStG sind §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc und 34d Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2018 erfolgt ist und nur soweit den Gewinnen nach dem 31.12.2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. Die Änderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG bzw. des § 34d Nr. 7 EStG sind nach § 52 Abs. 45a Satz 2 und Abs. 34b Satz 2 EStG auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 eintreten.

5. Ergänzungen zu den Anti-cum/cum Regelungen (§ 36a EStG)

Die durch das InvStRefG vom 19.07.2016 eingeführte Anti-cum/cum Regelung des § 36a EStG erfordert für die vollständige Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer u.a., dass der Steuerpflichtige während einer bestimmten Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der die Dividendenzahlungen vermittelnden Anteile ist und währenddessen ununterbrochen ein bestimmtes Mindestwertänderungsrisiko trägt. Ergänzend dazu sollen mit den durch das JStG 2018 vorgesehenen Anpassungen Gestaltungen verhindert werden, die diese Anti-cum/cum Regelung des § 36a EStG umgehen, § 44a EStG, § 45 EStG.

5.1. Ergänzung des § 45 EStG

Erfolgt die Auszahlung einer Dividende an einen anderen als den Anteilseigner, hat der Zahlungsempfänger nach § 45 Satz 1 EStG grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erstattung der Kapitalertragsteuer. Mit dem JStG 2018 wird in § 45 Satz 1 EStG ergänzt, dass neben der Erstattung auch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen ist. Laut Begründung des Gesetzentwurfs handelt es sich um eine Klarstellung.

Abweichend von der Regel des Satzes 1 hat der Erwerber eines Dividendenscheins oder sonstigen Anspruchs in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG den Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, § 45 Satz 2 EStG. Um Gestaltungen zu verhindern, bei denen über die Abtrennung von Dividendenscheinen die Beschränkung der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG umgangen werden, wird § 45 Satz 2 EStG um eine Begrenzung der Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Erwerber auf maximal 2/5 der Kapitalertragsteuer ergänzt, § 45 Satz 2 EStG.

Erstmalige Anwendung: Die Änderungen des § 45 Satz 1 und 2 EStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden.

5.2. Änderungen in § 44a und § 44b EStG

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge ein steuerbegünstigter Anleger i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG (unter den Voraussetzungen der §§ 52-54 AO), erfolgt kein Abzug der Kapitalertragsteuer, § 44a Abs. 7 EStG. Ist ein solcher Anleger Gläubiger der Kapitalerträge im Rahmen eines cum/cum-Geschäfts, trifft ihn nach der aktuellen Gesetzeslage mit § 36a Abs. 4 EStG die Pflicht zur Anzeige und Abführung der nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Dieser Anspruch des Fiskus lief in der Vergangenheit aufgrund der Mittellosigkeit der steuerbegünstigten Anleger bei cum/cum-Geschäften regelmäßig ins Leere.

Um derartige Gestaltungen zu verhindern, sieht § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG bei Kapitalerträgen über 20.000 Euro bei den steuerbegünstigten Anlegern einen Steuerabzug von 3/5 der Kapitalertragsteuer vor, wenn der Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist, § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Liegt bei einem Gläubiger i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch keine cum/cum-Gestaltung vor und erfüllt er die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG, sorgt der neu eingefügte § 44b Abs. 2 EStG dafür, dass der Steuerabzug auf Antrag beim Finanzamt korrigiert und die Kapitalertragsteuer erstattet werden kann.

Erstmalige Anwendung: Die Änderungen der §§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, 44b Abs. 2 EStG werden nach der allgemeinen Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2018 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sein, Art. 16 Abs. 3 JStG 2018.

6. Unionsrechtskonforme Ausgestaltung der Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Bisherige Voraussetzung für die Anwendung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist, dass die Beträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von dieser Abzugsbeschränkung konkret erfasst werden Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). 

Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 22.06.2017, C-20/16 Bechtel) verstößt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV.

So konnten bisher die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, nicht als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden, obwohl für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet wird.
Entsprechend hatte die Finanzverwaltung bereits im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den erweiterten Sonderausgabenabzug für alle offenen Fälle geregelt (BMF-Schreiben vom 11.12.2017, BStBl 2017 I, S. 1624). 

Künftig sind folglich Vorsorgeaufwendungen i.S.d. Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die erweiterte Definition des Sonderausgabenabzugs entsprechend den Vorgaben des EuGH zugunsten betroffener Steuerpflichtiger wirkt.

Erstmalige Anwendung: Gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 EStG ist die Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

7. Steuerfreies Jobticket (§ 3Nr. 15 EStG)

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gehören nach bislang geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Unter anderem mit dem Ziel, den Umwelt- und Verkehrsbelastungen entgegenzuwirken, erfolgt mit § 3 Nr. 15 EStG eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung, wie sie bis zur Abschaffung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 der damalige § 3 Nr. 34 EStG a. F. vorsah. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

Die Neuregelung erfasst Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüssen des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, werden nicht von der Steuerbefreiung erfasst, genauso wenig wie die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet  (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). 

Erstmalige Anwendung: Die Änderung tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist entsprechend der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

8. Folgeänderung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Wegfall der Verzichtserklärung bei Anwendung der Pauschalbesteuerung (§ 52 Abs. 4 Satz 12 und 13 EStG, § 52 Abs. 40 Satz 2 EStG). Wegfall der Verzichtserklärung bei Anwendung der Pauschalbesteuerung (§ 52 Abs. 4 Satz 12 und 13 EStG, § 52 Abs. 40 Satz 2 EStG). Mit dem Wegfall des Erfordernisses der Verzichtserklärung können auch die entsprechenden Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entfallen.
  • Neufassung von § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG (begünstigte Auszahlungsformen).

Beide gesetzlichen Änderungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Sicherstellung, dass bestimmte Übertragungen von bAV-Anwartschaften keine schädliche Verwendung sind – § 93 Abs. 2 Satz 2 EStG. 

Die Änderung des § 93 Abs. 2 Satz 2 EStG tritt rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft und setzt auf die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auf. Dies vermeidet Nachteile für Arbeitnehmer, bei denen bereits in 2018 entsprechende Übertragungen durchgeführt wurden.

9. Folgeänderung zum InvStG 2018

Ist Gegenstand einer Einlage ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG, ist die Einlage höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG. Dieser Verweis wird (erstmals für nach dem 31.12.2017 in Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter) auf Wirtschaftsgüter i.S.d. § 2 Abs. 4 InvStG erweitert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG, § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). 

Teil 3: Änderungen im Körperschaftsteuergesetz