Das BMF weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 6 des DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung geschlossen haben.
Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung
Danach umfasst die maßgebliche Grenzzone einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich ist. Außerdem erfordert die Eigenschaft als Grenzgänger grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone. Ein Zweitwohnsitz in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung aus.
Außerdem wurden zu folgenden Themen Details vereinbart:
- Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft,
- Allgemeines zur schädlichkeitsregelung,
- Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office),
- Teilzeitbeschäftigung,
- Mehrere Arbeitgeber,
- Unterjähriger Zuzug/Wegzug (mit Beispielen),
- Schichtdienst,
- Besonderheiten für Berufskraftfahrer und Ärzte.