Brexit: Zeitplan und Steuerpflicht in Deutschland

Am 23.6.2016 haben sich die Briten in einer Volksabstimmung für den Austritt aus der EU (Brexit) ausgesprochen. Damit dürfte feststehen, dass Großbritannien die EU verlassen und im Verhältnis zur EU grundsätzlich ein Drittstaat werden wird. Davon werden - vorbehaltlich eines Beitritts zum EWR -  mehr oder weniger alle Lebenssachverhalte tangiert, die eine irgendwie geartete Verbindung zu Großbritannien aufweisen. Insbesondere wird auch auch das Steuerrecht betroffen sein.

Genauer Zeitplan noch unklar

Momentan wird davon ausgegangen, dass Großbritannien entsprechend dem Ergebnis der Volksabstimmung im Herbst dem Europäischen Rat seine Austrittsabsicht offiziell mitteilen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die in Art. 50 EUV angelegte Zweijahresfrist zur Verhandlung eines Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien. Der genaue Austrittszeitpunkt wird durch das Austrittsabkommen festgelegt oder ergibt sich durch den Ablauf der Zweijahresfrist, wenn innerhalb der Frist kein Austrittsabkommen zustande gekommen ist. Einvernehmlich können die EU und Großbritannien jedoch auch eine Fristverlängerung beschließen, um länger als zwei Jahre die Austrittsmodalitäten zu verhandeln.

Der genaue Austrittszeitplan sowie das künftige Verhältnis zwischen Großbritannien und der EU stehen damit noch nicht fest. Dennoch sollten Steuerpflichtige bereits jetzt prüfen, inwieweit sie von dem Brexit betroffen sein können. Zur Vermeidung von unliebsamen Steuerfolgen könnte es nämlich nötig sein, noch während der EU-Zugehörigkeit von Großbritannien vorbereitende oder gestalterische Maßnahmen mit Blick auf den EU-Austritt zu ergreifen.

Schutzbereich der europäischen Grundfreiheiten entfällt

Das europäische Unionsrecht hat im Kollisionsfall Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen. Dies bedeutet, dass sich Steuerpflichtige in entsprechenden Fällen auf europäische Grundfreiheiten berufen können, um eine Besteuerung in Deutschland zu verhindern. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber schon vielfach reagiert oder Neuregelungen von vornherein versucht so zu konzipieren, dass EU-Fälle im Vergleich zu rein innerstaatlichen Fällen keiner steuerlichen Mehrbelastung in Deutschland unterliegen.

Mit dem EU-Austritt Großbritanniens würde dieser Schutzbereich der Grundfreiheiten grundsätzlich entfallen. Mit Ausnahme der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit ist der räumliche Schutzbereich der europäischen Grundfreiheiten auf die EU beschränkt. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt zwar grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten, ist jedoch praktisch vielfach nicht anwendbar. Zudem hält der EuGH in Drittstaatenfällen Eingriffe in die Kapitalverkehrsfreiheit zum Teil auch dann für gerechtfertigt, wenn sie es in EU-Fällen nicht wären.

Im Ergebnis müssen folglich nicht nur deutsche Steuerpflichtige in Großbritannien, sondern auch Briten in Deutschland mit einer signifikanten Einschränkung ihrer Rechte rechnen. Dies gilt auch bezogen auf das Steuerrecht.

Steuerpflicht in Deutschland

Ein Fall, bei dem der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH reagiert hat, ist bspw. die Steuerpflicht. Hier haben Staatsangehörige der EU oder des EWR die Möglichkeit, sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen (§ 1a EStG). Gegenüber der lediglich beschränkten Steuerpflicht kann die unbeschränkte Steuerpflicht bspw. vorteilhaft sein, weil sie die Nutzung des Splitting-Tarifs für zusammenveranlagte Ehegatten ermöglicht.

Eine solche Möglichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag kennt auch das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 2 Abs. 3 ErbStG). Würde bspw. eine in Großbritannien lebende Ehefrau ihrem Ehemann eine Immobilie in Deutschland im Wert von 500.000 EUR schenken, würde grundsätzlich Schenkungsteuer in Höhe von fast 75.000 EUR anfallen. Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht würde hingegen aufgrund des Ehegattenfreibetrags von 500.000 EUR keine Steuer anfallen. Folglich kann es sinnvoll sein, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren, was jedoch nur im Fall eines EU-/EWR-Wohnsitzes möglich ist. Entsprechend sollten sich die Steuerpflichtigen in dem Beispiel überlegen, die Wohnung noch vor dem Brexit zu übertragen, durch welchen sie ihren EU-Wohnsitz verlieren.

Weitere steuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Die genannten Beispiele der unbeschränkten Steuerpflicht zeigen ansatzweise, welch weitreichende steuerliche Konsequenzen mit dem Brexit verbunden sein können. Die Konsequenzen in den einzelnen Bereichen des Steuerrechts werden in den nächsten Wochen in dieser Serie weiter analysiert. Aufgegriffen werden bspw. die Auswirkungen im Bereich der Quellensteuerbesteuerung, dem Umsatzsteuerrecht, dem Umwandlungssteuerrecht oder dem Erbschaftsteuerrecht.

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