Verkündung zu zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Mit der Verkündung der Verordnung (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV) im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2015 S. 1413) beginnt auch die Frist nach § 14 Abs. 2a S.3 AltZertG. Innerhalb dieser Frist müssen für alle vor dem 1.1.2014 erteilten Zertifikate nach dem AltZertG die Änderungen durch das AltvVerbG und damit auch die Änderungen der Kostenstruktur nach § 2a AltZertG durch eine Änderungsanzeige nachvollzogen werden.
Werden die Änderungen nicht bis zum Ablauf des Tages, der dem 1. Tag des 18. Kalendermonats, der auf die Verkündung der Verordnung folgt (1.1.2017), nachvollzogen, wird der Verzicht auf das Zertifikat kraft Gesetzes fingiert.
BZSt v. 21.8.2015
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