Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber fürs Finanzamt?

Die Sommerferien stehen in Baden-Württemberg vor der Tür. Für alle Schülerinnen und Schüler beginnt die schönste Zeit des Jahres. Viele nutzen diese Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Für diese Personen stellt sich die Frage, was bei Aufnahme eines Ferienjobs steuerlich zu beachten ist.

„Die steuerlichen Regelungen sind unkompliziert und sollten niemanden von seinem Job abhalten. Die Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber ist nicht erforderlich“. Rechtzeitig vor Ferienbeginn wies Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, darauf hin.

Was ist konkret zu veranlassen?

Auszubildende und Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen sowie angeben, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen.

Bei den meisten Auszubildenden und Ferienjobbern fallen aufgrund von pauschalen Freibeträgen gar keine Steuern an. „Sind jedoch die steuerfreien Lohngrenzen überschritten, hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten. Diese können sich die Auszubildenden und Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen.“ so der Finanzpräsident abschließend.

OFD Baden-Württemberg v. 21.7.2016

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