Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen
Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber dürfen ab 1.1.2018 vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbeitrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen (§ 100 Abs. 1 EStG). Der Förderbeitrag beträgt im Kalenderjahr 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlt (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Zusätzliche Beiträge
Die Finanzverwaltung weist nun im BMF–Schreiben v. 8.8.2019 darauf hin, dass die zusätzlichen Beiträge z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein können. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind dagegen nicht begünstigt.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Das BMF-Schreiben befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit des Arbeitnehmers, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden. Diese sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dabei erfasst die Steuerbefreiung auch in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Vermögenswirksame Leistungen und Förderbetrag
Für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen für den Förderbetrag, da die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) nicht erfüllt ist.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.0835
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.887
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0996
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.827
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.769
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
1.726
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.317
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
1.136
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
767
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
735
-
Fragen und Antworten zur globalen Mindestbesteuerung
17.02.2026
-
Neuer Termin zu ETACA-Pilotverfahren
17.02.2026
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
17.02.2026
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
16.02.2026
-
Neue DIP-Massendatenschnittstelle Version 2.0
06.02.2026
-
Aktualisiertes FAQ zum Kassengesetz
04.02.2026
-
Änderung des AEAO
03.02.2026
-
Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden
30.01.2026
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
30.01.2026
-
Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden
28.01.2026