Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen
Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber dürfen ab 1.1.2018 vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbeitrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen (§ 100 Abs. 1 EStG). Der Förderbeitrag beträgt im Kalenderjahr 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlt (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Zusätzliche Beiträge
Die Finanzverwaltung weist nun im BMF–Schreiben v. 8.8.2019 darauf hin, dass die zusätzlichen Beiträge z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein können. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind dagegen nicht begünstigt.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Das BMF-Schreiben befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit des Arbeitnehmers, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden. Diese sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dabei erfasst die Steuerbefreiung auch in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Vermögenswirksame Leistungen und Förderbetrag
Für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen für den Förderbetrag, da die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) nicht erfüllt ist.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.7215
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.057
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
885
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7176
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
598
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
501
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
374
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
371
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
342
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
-
Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
-
Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
-
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026