Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde
Verwendung eines Marktplatzes
Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16 und stellte klar, dass die Gemeinde daher nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Geltung für Leistungsbezug ab 2018
Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben v. 18.01.2021 Bezug auf diese Rechtsprechung und passt den UStAE entsprechend an. Mit Schreiben v. 25.05.2022 wird das Schreiben geändert und klargestellt, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum 31.12.2017 bezogen worden sind, kommt der UStAE in der bis zum 17.01.2021 geltenden Fassung zur Anwendung.
BMF, Schreiben v. 18.1.2021, III C 2 -S 7300/19/10002 :002
aktuell: BMF, Schreiben v. 25.5.2022, III C 2 - S 7300/19/10002 :002
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