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Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen, Änderung der Anwendungsregelungen zum BFH-Urteil vom 3.8.2017, V R 62/16

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BMF, Schreiben vom 25.5.2022, III C 2 - S 7300/19/10002 :002 (DOK 2022/0546989), BStBl I 2022, 843

Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 121, sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des BFH-Urteils vom 3. August 2017, V R 62/16, BStBl 2021 II S. 109, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden. Die dargestellten Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben dahingehend geändert, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2017 bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2017 bezogen worden sind, ist der UStAE in der bis zum 17. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 843

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