Vorratsgesellschaft und Übernahme eines Firmenmantels

Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1.1.2015 § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt.

Danach ist

  1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
  2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,

im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 enden.

Abschn. 18.7 Abs. 1 UStAE wird entsprechend geändert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 enden.

BMF, Schreiben v. 24.4.2015, IV D 3 - S 7346/15/10001

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